Hinweispflicht bei Mengenüberschreitung
Mengenüberschreitungen gem. §2 Nr. 3 VOB/B müssen nicht angezeigt werden
Notar muss bei Grundstückskauf auf Risiken hinweisen.
Bei der Abwicklung eines Grundstückskaufs gehört es zu den Aufgaben des Notars, die Beteiligten vor Risiken zu bewahren oder sie hierüber aufzuklären. So muss er sicherstellen, dass der Käufer nach Za...