§ 648 a BGB-Bürgschaft sichert keine Nachtragsansprüche
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05. Dezember 2009 entschieden, dass eine Bürgschaft gemäß § 648 a BGB nur Forderungen aus dem Hauptvertrag besichert, nicht aber Forderungen aus geänderten und zusätzlichen Leistungen. Der Entscheidung lag der typische Fall zugrunde, dass sich ein Auftragnehmer seine Werklohnansprüche zu Beginn der Arbeiten mit einer Bürgschaft gemäß § 648 a BGB absichern ließ. Nachdem der Auftraggeber insolvent geworden war, nahm der Auftragnehmer den Bürgen in Anspruch, wobei seine Forderungen teilweise aus dem ursprünglichen Vertrag resultierten, teilweise aber auch aus Leistungen, die nach Herreichung der Bürgschaft durch den Auftraggeber beauftragt worden waren.
Diese Rechtsprechung dürfte auch für „normale“ Zahlungsbürgschaften anzuwenden sein. Einem Auftragnehmer ist daher zu empfehlen, Vergütungsansprüche aus geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen zusätzlich abzusichern. Ein Rückgriff auf eine Bürgschaft, die nur die ursprünglichen Arbeiten abdeckt, ist nicht möglich.
Philipp Schwoerer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht