Alkohol und Fahrrad

Entzug der Fahrerlaubnis

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat unter dem 02.09.2008 die Entziehung einer Fahrerlaubnis infolge einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bestätigt.

Bei dem Fahrer war eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 o/oo festgestellt worden. Der Landkreis legte dem Antragsteller daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren könne; es sei zu erwarten, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Daraufhin entzog der zuständige Landkreis dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.

Das Verwaltungsgericht gab dem Landkreis Recht; dem Antragsteller sei die Kraftfahreignung abzusprechen. Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss könne Zweifel an der Kraftfahreignung wecken. Diese fehle, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 o/oo den jeweiligen Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Die auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffene negative Prognose sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass der Antragsteller die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad begangen habe, sei der verkehrspsychologischen Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und zu der Gefahr des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss in Beziehung gesetzt worden. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung auch an einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008. Risiken für den Straßenverkehr, die auf einer Alkoholproblematik eines bisher nicht mit dem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Fahrers beruhten, sei demnach nicht hinzunehmen. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad könne Ausdruck eines Kontrollverlustes sein, der zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne.


Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht