Betriebsgefahr

Zurechnung nur für Halter


Nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08) ist die einfache Betriebsgefahr nur bei einem Verschulden oder vermutetem Verschulden des Fahrers, der nicht zugleich Halter ist, zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

In dem zu entscheidenden Fall kam der Kläger (Polizeibeamter) mit dem Dienstkraftrad zu Fall und verletzte sich, weil er zwei betrunkenen Fußgängern ausweichen musste. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass dem Kläger zwar kein Verschulden träfe, er sich aber die Betriebsgefahr des Motorrads in Höhe von 20 % zurechnen lassen müsse. Dieses Urteil hob der BGH auf und verwies die Sache zurück.

Der Kläger war nur Fahrer, nicht aber Halter des Motorrads. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Zurechnung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits schuldhaft gehandelt hat, ohne dies gemäß § 18 StVG vermutet wird. Dies war hier nicht der Fall, daher kann der Kläger 100 % Ersatz verlangen. Das Oberlandesgericht hatte somit fehlerhaft zu Lasten des Klägers die Betriebsgefahr berücksichtigt.



Matthias Schmidt
Rechtsanwalt