Geschäftsführerhaftung

Haftung für Sozialversicherungsabgaben

Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei Insolvenzreife einer GmbH führt ständiger Rechtsprechung nach zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn diese an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hatte, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren.

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte im Stadium der Insolvenzreife zwar die Nettolöhne an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, es jedoch unterlassen, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Daraufhin wurde er seitens des Sozialversicherungsträgers auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2010 erfolgte im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag des Geschäftsführers wurde abgelehnt. Ständiger Rechtsprechung nach sei ein Geschäftsführer der Einzugsstelle zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile verpflichtet und könne sich nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof noch einmal seine Rechtsauffassung zum Verhältnis zwischen

- dem Straftatbestand des § 266 a des Strafgesetzbuchs (StGB) – Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung – und

- zum Zahlungsverbot § 64 des GmbH-Gesetzes

formuliert. Diese beiden Vorschriften hatten sich in der Praxis als unauflösbar dargestellt. Nach § 266 a StGB haftet der Geschäftsführer, der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt. § 64 GmbHG verbat es dem Geschäftsführer, im Stadium der Insolvenzreife Zahlungen zu leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren.

Der BGH hat die Kollision nunmehr so aufgelöst, dass der Geschäftsführer den Anforderungen von § 266 a StGB folgen müsse und damit die Arbeitnehmeranteile zu zahlen hat. Unterlässt er dies, so haftet er persönlich und sieht sich zeitgleich der Strafverfolgung ausgesetzt.

Diese Zahlungen unterliegen dann nicht dem Ersatzanspruch nach § 64 GmbH-Gesetz; der Geschäftsführer muss diese Beträge also trotz Insolvenzreife bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter zahlen.

Die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile führt zu einer persönlichen Schadensersatzpflicht, die grundsätzlich als unerlaubte Handlung einzustufen ist. Fällt nunmehr der Geschäftsführer privat in Insolvenz, kann er sich von diesem Schadensersatzanspruch nicht lösen. Dieser Anspruch wird regelmäßig von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Es ist deshalb unabdingbar, dass ein Geschäftsführer, der nach Insolvenzreife Arbeitnehmer beschäftigt, Arbeitnehmeranteile und Lohnsteuer zahlen muss.


Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht