Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungsgemäß

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem selbstgenutzten Einfamilienhauses bebauten Grundstücks. Die beklagte Stadt zog sie für 2005 für dieses Grundstück zu einer Grundsteuer in Höhe von knapp 500,00 € heran.

Die Kläger vertraten die Auffassung, die Erhebung der Grundsteuer sei verfassungswidrig. Das Oberverwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht. Der Grundsteuerbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere liege, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 25. April 2007, keine Fassung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Juli 2006 bestätigt, dass die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungsgemäß ist.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin