Insolvenzverschleppung
Haftung des Geschäftsführers
Im Entscheidungsfall hatte der Geschäftsführer einer GmbH – nach Ansicht der klagenden Bundesagentur für Arbeit – verspätet Insolvenzantrag für seine GmbH gestellt. Die Eröffnung des Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Die Bundesagentur für Arbeit nahm daraufhin die Geschäftsführer auf Erstattung des geleisteten Insolvenzgeldes in Anspruch. Die Geschäftsführer verteidigten sich u.a. mit dem Argument, der BfA sei ein Schaden nicht entstanden, weil sie auch dann Insolvenzgeld hätte zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag früher gestellt worden wäre.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2009 die Auffassung der Geschäftsführer. Die BfA hatte nach Auffassung des BGH nicht nachgewiesen, dass ihr durch das Verhalten der Geschäftsführer ein Schaden entstanden sei.
Hintergrund ist der Umstand, dass der Geschäftsführer einer GmbH zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er gegen seine Insolvenzantragspflicht aus § 15 a der Insolvenzordnung (früher § 64 Abs. 1 GmbHG) verstößt.
Die Entscheidung ist zwar konkret für den Fall der Rückforderung von gezahltem Insolvenzgeld ergangen. Aber auch in anderen Fällen kann sich der Geschäftsführer und der Behauptung, der Schaden sei gerade nicht durch die Insolvenzverschleppung entstanden, der Haftung entziehen.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht