Rückzahlungspflicht erhaltener Mietzahlungen
Kenntnis von der Benachteiligung der Gläubigergemeinschaft
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wann ein Gläubiger erhaltene Zahlungen an den Insolvenzverwalter nach Anfechtung zurückzahlen muss (Urteil vom 20.11.2008, Aktenzeichen IX ZR 188/07)
Der Schuldner betrieb seit August 2001 ein Restaurant. Wegen bestehender Zahlungsrückstände kündigte der Vermieter das Mietverhältnis im Oktober 2002 fristlos. Eine Räumung durch den Schuldner erfolgte zunächst nicht. Zahlungsrückstände sind nicht ausgeglichen worden. Der Schuldner leistete nur unregelmäßig Barzahlungen in einer Größenordnung zwischen 50 und 1.000 EUR. Der Zahlungsrückstand erhöhte sich dadurch ständig. Dem Vermieter war bekannt, dass dem Schuldner im Zeitraum 2001 bis 2004 zweimal der Strom abgestellt wurde. Zudem teilte der Steuerberater des Schuldners dem Vermieter mit, dass der Schuldner wegen Steuerrückständen in erheblicher Höhe mit dem Finanzamt eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe.
Der Insolvenzverwalter begehrte die Rückzahlung der seitens des Schuldners an den Vermieter geleisteten Teilzahlungen gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser Norm ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, das die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dafür reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt – etwa die Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg –, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten.
Diese Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an. Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.
Michael Meinhard
Rechtsanwalt