Unbefugt geparktes Fahrzeug
Grundstücksbesitzer darf abschleppen lassen.
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die hierdurch entstehenden Abschleppkosten kann er nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Juni 2009, Az.: V ZR 124/08) als Schadensersatz vom Fahrzeugführer verlangen.
Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf einem Hinweisschild war ausgeführt, dass die Parkplätze in einem bestimmten Zeitraum für Kunden und Mitarbeiter genutzt werden dürfen und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ein Abschleppunternehmen war damit beauftragt, unberechtigt parkende Fahrzeuge abzuschleppen, ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Abschleppkosten. Als der Kläger seinen Pkw unberechtigt auf dem Grundstück abstellte, wurde dieses abgeschleppt und auf das Gelände des Abschleppunternehmers verbracht. Dort erhielt der Kläger das Fahrzeug gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 150,00 € zurück. Er verlangte vom Grundstückseigentümer die Erstattung der Kosten.
Dies hat der BGH dem Kläger versagt. Der BGH führt aus, dass der Kläger mit dem unbefugten Abstellen des Pkw eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB beging. Dem Grundstücksbesitzer stand nach § 859 BGB ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung bzw. Besitzentziehung durch das falsch geparkte Fahrzeug zu.
Zu beachten ist jedoch, dass bei Ausübung des Selbsthilferechts der Verhältnismäßigkeitgrundsatz zu wahren und eine Zweckmittel-Relation anzustellen ist. So kann die Selbsthilfe unzulässig sein, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt oder andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich sind, die den Interessen des Grundstücksbesitzers ebenso gut Rechnung tragen oder ihm zumindest zumutbar sind.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt