Unfall mit Mietzwagen

Voller Leistungsausschluss bei Nichtbenachrichtigung der Polizei

Die in Mietverträgen enthaltene Obliegenheit, nach einem Unfall mit dem Mietwagen die Polizei zu verständigen, ist nach einem neueren Urteil des BGH (Urteil vom 02. Dezember 2009, Az.: VII ZR 117/08) wirksam.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall mietete der Beklagte einen Transporter mit einer Haftungsbeschränkung auf 500,00 €. Er verursachte einen Verkehrsunfall mit einem Sachschaden und verständigte nicht die Polizei. Der Autovermieter klagte über die gezahlte Selbstbeteiligung hinaus den vollen Fahrzeugschaden, 6.460,10 €, ein. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Regelung in den Mietbedingungen, dass bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen ist, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält. Im Ergebnis trägt der Mieter den vollen Schaden allein deshalb, weil er die Polizei nicht verständigte.


Matthias Schmidt
Rechtsanwalt