Verhältnis Reparaturaufwand - Wiederbeschaffungswert
Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, werden nur ersetzt, wenn diese konkret angefallen sind oder das Fahrzeug wertmäßig in einem der Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Wert repariert worden ist.
Die vom Gutachter in dem Fall ermittelten Reparaturkosten betrugen 6.300,00 €, der Wiederbeschaffungswert 5.300,00 € und der Restwert 2.700,00 €. Die Beklagte zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.600,00 €. Der Kläger klagte auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 2.700,00 € mit der Behauptung, er habe das Fahrzeug instand gesetzt und benutzt es weiter. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 08. Dezember 2009 (Az.: VI ZR 119/09) letztlich ab.
In einem Fall wie vorliegend, indem der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Die Reparatur muss dabei fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, so dass der Ersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt war.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt