Verkehrssicherungspflicht

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Limburg (Urteil vom 01.03.2006, Az: 4 C 2124/05) trifft den Grundstückseigentümer keine Haftung, wenn ein unbekannter Dritter einen Gegenstand von dem Grundstück entfernt, auf die Fahrbahn einer Straße legt und es deshalb zu einem Unfall mit Sachschaden an einem PKW kommt.

Eine Pflichtverletzung des Grundstückseigentümers liege nicht vor. Von einem Stein, der über Nacht auf einem Privatgrundstück liege, sei eine Gefahr für Mitmenschen nicht zu erwarten. Der Grundstückseigentümer müsse nicht damit rechnen, dass ein Dritter den Stein auf die Fahrbahn legen werde.

Michael Meinhard
Rechtsanwalt