Vor-GmbH

Unterbilanz und Vorbelastungshaftung

Die Beklagten hatten Ende 1999 eine GmbH gegründet, die ihre Geschäfte bereits vor der Eintragung in das Handelsregister im April 2000 aufnahm. Im November 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter nahm die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten „Vorbelastungshaftung“ in Anspruch. Das Oberlandesgericht Brandenburg gab dem Insolvenzverwalter unter dem 11. November 2009 Recht.

Erlauben die Gründe den Geschäftsführern übereinstimmend, bereits vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, so haften sie nach der Eintragung der GmbH in Höhe der Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig (sogenannte Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung).

Zweck der Vorbelastung ist es zu gewährleisten, dass der Gesellschaft das von ihr von ihren Gesellschaftern versprochene und in die Satzung aufgenommene Stammkapital wenigstens im Augenblick ihrer Entstehung tatsächlich seinem Wert nach unversehrt zur Verfügung steht.

Die Verjährung von Ansprüchen auf Ausgleich einer Unterbilanz wurde auf 10 Jahre verlängert.



Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht