Vorratsgründung einer GmbH

Unterbilanz und Vorbelastungshaftung

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in einer Entscheidung vom 18. Januar 2010 mit der sogenannten Vorratsgründung. Diese auch als Mantelgründung bezeichnete Form der Errichtung einer GmbH liegt vor, wenn eine GmbH zur späteren eigenen Verwendung oder zur Weiterveräußerung an einen Dritten, also „auf Vorrat“ errichtet wird. Zu unterscheiden sind:

- Offene Mantelgründung

Diese liegt vor, wenn der „vorläufige“ Unternehmensgegenstand wahrheitsgemäß mit der Bezeichnung „Verwaltung eigenen Vermögens“ angegeben wird. Die Zulässigkeit ist anerkannt.

- Verdeckte Vorrats- oder Mantelgründung

Soll hingegen ein fiktiv angegebener Unternehmensgegenstand in absehbarer Zeit überhaupt nicht verwirklicht werden, ist von einer verdeckten Vorrats- oder Mantelgründung auszugehen. Diese ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Gründung (§ 397 FamFG).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird der spätere Einsatz einer Vorratsgesellschaft wie eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH behandelt. Dies hat zur Folge, dass das satzungsmäßig vereinbarte Stammkapital im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung wertmäßig gedeckt sein muss. Ist dies nicht der Fall, haften die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Vorbelastungshaftung.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Zeitraum zwischen ihrer Gründung und Eintragung die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, den Betrieb einer kleinen Sprachschule, vorbereitet. Im Zeitpunkt der Registereintragung unterschritt das Nettoeigenkapital der Gesellschaft eher Stammkapital. Sodann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter ging von einer Vorratsgründung aus und nahm die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt einer Unterbilanz und Vorbelastungshaftung in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch des Insolvenzverwalters verneint. Es liege keine Vorratsgründung vor, weil die Gründer die Absicht verfolgt hätten, einen dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand entsprechenden Geschäftsbetrieb innerhalb absehbarer Zeit zu verwirklichen.

Entscheidend war, dass die Gründer den in der Satzung festgehaltenen Unternehmensgegenstand auch kurzfristig tatsächlich verwirklichen wollten und deswegen keine Mantelgründung vorlag. Der BGH hielt fest, dass bei der Verwirklichung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes die üblichen Anlauf- und Vorlaufzeiten außer Betracht zu bleiben haben.

Für die Gründer einer GmbH ist es deshalb wichtig zu dokumentieren, dass der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand auch tatsächlich verwirklicht werden soll. Zu beachten ist ferner, dass eine wirtschaftliche Neugründung auch vorliegen kann, wenn der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand vor Eintragung fallen gelassen und stattdessen eine völlig neue Geschäftstätigkeit aufgenommen wird.


Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht