Windenergieanlagen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einer Klage teilweise stattgegeben, mit welcher die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen erlangen wollte.
Die Klägerin beabsichtigte, in der Stadt Friedberg fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m (Gesamthöhe mit Rotorblättern = 138 m) zu errichten. Die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragte sie im Dezember 2004. Die potentielle Standfläche war zu diesem Zeitpunkt noch als landwirtschaftliche Fläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Nachdem zunächst vorgesehen war, den Flächennutzungsplan zu ändern und eine Vorrangzone für Windenergieanlagen dort auszuweisen, beschloss die Stadtverordnetenversammlung 2005 schließlich die Aufstellung eines Bebauungsplans, der für diese Fläche ein Sondergebiet für Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von nur bis 50 m ausweisen soll. Gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre beschlossen und mittlerweile auch verlängert. Die Änderung des Flächennutzungsplans unterblieb.
Das Regierungspräsidium Darmstadt lehnte die beantragte Genehmigung ab, weil die Stadt Friedberg ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben versagt habe und zudem die beschlossene Veränderungssperre einer Genehmigung entgegenstehe.
Der Kläger hatte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf berufen, dass Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 50 m wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben seien. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil diese einer sogenannten Verhinderungsplanung diene.
Das Verwaltungsgericht hat einen Sachverständigen zur Frage der Wirtschaftlichkeit bei einer Nabenhöhe von nur 50 m am geplanten Standort befragt. Dieses Gutachten bestätigte die Auffassung der Klägerin. Das Gericht verpflichtete daher die Bauaufsichtsbehörde mit Urteil vom 05. September 2008, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Baugenehmigung zu entscheiden. Diese dürfe jedenfalls nicht wegen fehlenden Einvernehmens der beigeladenen Stadt Friedberg oder mit dem Hinweis auf die Veränderungssperre versagt werden. Denn letztere sei unwirksam. Sie diene ausschließlich einer sogenannten Verhinderungsplanung. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Bebauungsplan nur dazu diene, das Vorhaben der Klägerin zu verhindern, und nicht die Sicherung einer positiven Planung beabsichtige. Damit aber sei die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht