§ 648a-Bürgschaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 12. März 2008 entschieden, dass die Nachtragsvergütung für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen gemäß § 1 Nr. 3, 4 VOB/B von einer Zahlungsbürgschaft gemäß § 648 a BGB, die lediglich auf den Hauptvertrag Bezug nimmt, nicht abgedeckt wird.

In dem konkreten Fall hatte der Auftragnehmer den Bürgschaftsgeber wegen Vergütungsansprüchen aus zusätzlichen, nicht im Leistungsumfang des ursprünglichen Vertrages enthaltenen Leistungen in Anspruch genommen. Das Gericht hat die Klage mit Hinweis auf den Bürgschaftstext, der (lediglich) auf einen konkreten Nachunternehmervertrag für ein bestimmtes Bauvorhaben Bezug nimmt, abgewiesen. Eine Ausweitung der Bürgschaft auf Zusatzleistungen sei für den Bürgen nicht einschätzbar, so dass von einer Einstandspflicht des Bürgen nur dann ausgegangen werden könne, wenn zusätzliche und/oder geänderte Leistungen in dem Bürgschaftstext ausdrücklich erwähnt werden.

Da seitens des Auftragnehmers regelmäßig nicht auf die Formulierung nach § 648 a BGB-Bürgschaft Einfluss genommen werden kann, muss ihm im Falle einer Erweiterung des Bauauftrages empfohlen werden, eine zusätzliche Bürgschaft gemäß § 648 a BGB zu fordern. Ansonsten ist davon auszugehen, dass lediglich die Vergütungsansprüche hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsumfanges abgesichert sind.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht