Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule
Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen als Sozialpädagogin tätig. Sie hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung (Kopftuch) vom Beklagten Land erteilt worden ist. Ihre Klage blieb – wie in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. August 2009, Az.: 2 AZR 499/08) war die Kopfbedeckung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
Roland Gronau
Rechtsanwalt