Arbeitskleidungkostenpauschale

Pfändungsschutz

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17. Februar 2009, Az.: 9 AZR 676/07) kann ein Arbeitgeber, soweit das Nettoentgelt des Arbeitnehmers deutlich unter der Pfändungsgrenze liegt, von diesem nicht wirksam einen pauschalen Betrag wegen Überlassung von Berufskleidung abziehen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist jedoch unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabredung umgangen werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber (ein Verbrauchermarkt) der Arbeitnehmerin (einer als Landeskauffrau) von ihrem monatlichen Nettoentgelt in Höhe von ca. 800,00 e ein monatliches „Kittelgeld“ abgezogen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erfolgte dies zu Unrecht.

Roland GronauRechtsanwalt