Architektenhonorar

Ist der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden?

Nach weit verbreiteter Auffassung ist ein Architekt an eine einmal gelegte Schlussrechnung gebunden und kann keine Nachforderungen gegenüber seinen Auftraggebern geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 klargestellt, dass eine derartige Bindung nur unter bestimmten Voraussetzungen eintritt.

Ein Architekt sei an seine Schlussrechnung gebunden, „wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann“. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sei die Bezahlung der Schlussrechnung allein keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. „Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet“.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass derartige Fälle nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden können und das Legen einer Schlussrechnung (wie im Übrigen auch bei Werklohnforderungen von Bauunternehmen) kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung darstellt.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht