Geänderter Schlusszahlungsbetrag
Muss nach Vergleich eine Schlussrechnung neu ausgestellt werden?
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 klargestellt, dass der Auftragnehmer, der bereits eine ordnungsgemäße Schlussrechnung gelegt hat, nach einem nachfolgenden Vergleich, der einen geringeren Schlusszahlungsbetrag vorsieht, keine neue Schlussrechnung legen muss. In dem konkreten Fall hatte der Auftraggeber die Zahlung des Vergleichsbetrages mit der Begründung verweigert, aufgrund des Vergleiches sei eine Neuerteilung der Schlussrechnung aus steuerlicher Sicht erforderlich und ihm stehe bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Der, durchaus gängigen Praxis von Auftraggebern, selbst bei kleinsten sachlichen Korrekturen in den Mengen und Preisen eine Neuausstellung der Rechnung zu fordern, erklärt das Oberlandesgericht Dresden eine klare Absage. Bei einer nachträglichen Einigung auf einen geringeren Schlusszahlungsbetrag ist dieser sofort und ohne Ausstellung einer neuen Schlussrechnung fällig.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht