Haftung des Architekten
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 15. Mai 2008 entschieden, dass ein Architekt gegenüber einem Kreditinstitut haften kann, wenn er eine erkennbar der Finanzierung dienende unzutreffende Baufortschrittsanzeige abgibt. In dem konkreten Fall hatte der Architekt mehrere Raten von einer von einem Kreditinstitut vorfinanzierten Generalübernehmervergütung freigegeben, obwohl kein entsprechender Baufortschritt vorlag. Nach Insolvenz des Generalübernehmers stellte ein Gutachter im Rahmen eines Selbständigen Beweisverfahrens fest, dass allenfalls die erste Rate nach dem Bautenstand fällig sein könne. Da der Erwerber des betreffenden Objekts inzwischen ebenfalls Insolvenz anmelden musste, fordert das vorfinanzierende Kreditinstitut von dem Architekten die Erstattung der freigegebenen Raten.
Festzuhalten bleibt, dass Bautenstandsfeststellungen für Architekten (und auch für Bauleiter) außerordentlich gefährlich sind. Wird der Architekt für den Bauherrn im Rahmen eines Architektenvertrages tätig, ergibt sich die Haftung direkt aus dem Architektenvertrag. Steht der Architekt oder der Bauleiter im Lager des Unternehmers, kann er sowohl gegenüber dem Bauherrn als auch dem finanzierenden Kreditinstitut aus einem stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag haften.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht