Honorar-Teilschlussrechnung für Leistungsphasen 1-8
Das Oberlandesgericht Jena hat mit Urteil vom 19. Juli 2007 entschieden, dass die Zahlung eines Bauherrn auf eine von einem Architekten nach Erbringung der Leistungsphase 8 gelegten Teilschlussrechnung allein betrachtet nicht zu einer (Teil-)Abnahme der Architektenleistung führt. Eine entsprechende Abnahme und der damit verbundene Beginn der Verjährung für die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn setze eine ausdrückliche Teilabnahmevereinbarung voraus.
Das Urteil zeigt erneut, dass Architekten dringend empfohlen werden muss, die Leistungsphasen 1 bis 8 und die Leistungsphase 9 getrennt zu vereinbaren. Ansonsten beginnt die (fünfjährige) Gewährleistungsfrist hinsichtlich der Architektenleistungen frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Bauleistungen zu laufen.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht