Kündigung durch Arbeitnehmer

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. März 2009, Az.: 2 AZR 894/07) kann sich ein Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer wegen des Verzuges des Arbeitgebers mit Gehaltszahlungen das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Nachdem ein Betriebsübergang erfolgte, verlangte der Arbeitnehmer von der Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers Zahlung ausstehender Gehälter. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass seine ausgesprochene fristlose Kündigung mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes unwirksam gewesen sei.

Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

Roland Gronau
Rechtsanwalt