Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft
Kündigung durch Insolvenzverwalter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.03.2009, Az. IX ZR 58/08, entschieden, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen kann, auch wenn der Schuldner deren Wohnraum nutzt. Damit hat der BGH eine seit längerem diskutierte Streitfrage zugunsten der Insolvenzmasse entschieden.
Ausgangspunkt der Diskussionen war, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder aufgrund der Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO darin gehindert ist, ein Mietverhältnis über Wohnraum, welches der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen hatte, zu kündigen. Das Kündigungsrecht steht dem Insolvenzverwalter/Treuhänder auch dann nicht zu, wenn der Schuldner eine Kaution für das Mietverhältnis erbracht hatte. Die Kaution kann daher nicht zu der Insolvenzmasse gezogen werden.
Die Wohnungsgenossenschaften vertraten in Anlehnung an die Grundsätze hinsichtlich des Mietverhältnisses die Auffassung, dass diese Regelungen auch für die Mitgliedschaft in der Wohnungsgenossenschaft – zumindest entsprechend – gelten. Durch die Satzungen der Genossenschaften und die Nutzungsverträge sei eine Verbindung zwischen Nutzungsvertrag und Mitgliedschaft dergestalt getroffen worden, dass der Schuldner nach Kündigung der Mitgliedschaft das Recht zur Nutzung der Wohnung verliere und demnach obdachlos werde.
Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Der BGH führte aus, das die Mitgliedschaft in der Wohnungsgenossenschaft rechtlich von dem entsprechenden Nutzungsvertrag über den Wohnraum zu trennen sei. Das Kündigungsverbot des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gelte insoweit lediglich für das Nutzungsverhältnis. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Mitgliedschaft in der Genossenschaft scheide nach Ansicht des BGH aus. Es fehle insoweit die für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift erforderliche vergleichbare Interessenlage.
Michael Meinhard
Rechtsanwalt