Mithören von Telefongesprächen
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23. April 2009, Az.: 6 AZR 189/08) besteht ein Beweisverwertungsverbot bei Mithören eines Telefongesprächs durch einen Dritten nicht, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte.
Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einen im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechter in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufes am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.
Roland GronauRechtsanwalt