Nachträgliche Zulassung

Kündigungsschutzklage

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert ist, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG auf seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Die selbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: 2 AZR 54/08) nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einen Mitarbeiter des Gewerkschaftsbüros gebeten, gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden. Diese übernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst dann wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Im Anschluss daran erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Der Antrag hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer selbst war zwar schuldlos an der Fristversäumung, er muss sich jedoch das Verschulden des von ihm beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen.

Roland GronauRechtsanwalt