Nutzungswertersatz
Rücktritt vom Kaufvertrag
Mit seiner Entscheidung vom 17. April 2008 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Nutzungswertersatz vom Käufer im Falle eines berechtigten Nacherfüllungsverlangens nicht an den Verkäufer zu leisten ist. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. September 2009 – Az.: VIII ZR 243/08) steht die genannte Entscheidung des EuGH einer Anrechnung von Nutzungsentschädigung nicht in jedem Fall entgegen. Wer von einem Kaufvertrag über ein Auto zurücktritt, muss Wertersatz für die Nutzung leisten.
Die Klägerin erwarb in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vom Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 174.500 km für 4.100,00 €. Nachträglich stellte sich heraus, dass dieses Fahrzeug aufgrund eines Unfalls einen Rahmenschaden erlitten hatte und zudem mit nicht zugelassenen Teilen (Reifen, Felgen und Auspuff) versehen war. Die Klägerin trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangt u.a. Erstattung des bereits geleisteten Kaufpreisanteils. Mit dem Fahrzeug hatte sie in der Zwischenzeit 36.000 km zurückgelegt. Das Landgericht rechnete der Klägerin einen Gebrauchsvorteil in Höhe von 2.922,77 € (0,08 €/km) an. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des BGH ist § 346 BGB in der vorliegenden Konstellation mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Anders als in der genannten Entscheidung des EuGH verlangte die Klägerin hier nicht die Nacherfüllung, sondern trat vom Vertrag zurück und verlangte im Gegenzug den Kaufpreis heraus.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt