Privatinsolvenz

Der Kläger wurde am 12.01.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt, der seit 01.01.2003 Arbeitnehmer der Beklagten ist. Als kaufmännischer Mitarbeiter/Projektleiter wird der Insolvenzschuldner bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von 850,00 € beschäftigt. Der Insolvenzverwalter hat mit der Klage begehrt, die Beklagte gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO (verschleiertes Arbeitseinkommen) zur Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 6.615,00 € zu verurteilen. Nach seiner Ansicht wurde dem Insolvenzschuldner bisher keine angemessene Vergütung gezahlt. Diese belaufe sich auf mindestens 2.000,00 € brutto/Monat, von denen 245,00 € pfändbar seien, die der Insolvenzmasse für den Zeitraum vom 01.01.2003 (Arbeitsbeginn) bis 31.03.2005 zustünden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte die pfändbaren Beträge ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem 01.01.2004, an die Masse nachzahlen musste. Hinsichtlich der Beträge, die für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung geltend gemacht wurden, hat es die Klage abgewiesen. Das LAG Hamburg hat diese Auffassung mit Entscheidung vom 24.01.2007 bestätigt.


Roland Gronau
Rechtsanwalt