Prüfungsangst

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage eines angehenden Krankenpflegers bei einer Krankenpflegerschule abgewiesen, der die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung begehrt hatte.

Der Kläger hatte bereits 2006 den schriftlichen Teil der Krankenpflegerprüfung mit nur mangelhaft (Note 5) abgelegt. Auch in der Wiederholungsprüfung im Jahr 2007 absolvierte er diesen Teil der Prüfung mit mangelhaft, so dass die Prüfung als endgültig nicht bestanden gewertet wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einwand, er leide an einer schweren Prüfungsangst, die es ihm unmöglich mache, in der konkreten Prüfungssituation sein Wissen und seine Leistungen entsprechend abzurufen. Daher müsse ihm eine erneute Prüfungschance gewährt werden.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden folgte dieser Argumentation im Urteil vom 12. August 2008 nicht. Die Prüfung sei endgültig nicht bestanden. Insbesondere habe der Kläger nicht erst das Ergebnis der Prüfung abwarten dürfen. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, zeitnah die (gesundheitlichen) Gründe zu schildern, die einen Rücktritt von der Wiederholungsprüfung hätten rechtfertigen können. Dann hätte unter Umständen die Möglichkeit bestanden, ihm eine Wiederholung zu gestatten. Das bewusste Abwarten auf das Prüfungsergebnis und auf die Frage, ob die Prüfung bestanden worden sei, könne nicht dazu führen, durch den nachträglichen Rücktritt die Anzahl der Prüfungsmöglichkeiten in die Beliebigkeit des Prüflings zu stellen.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht