Rauchverbot I
Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau hat das seit dem 01. Januar 2008 bestehende vollständige Rauchverbot in Diskotheken und sogenannten Einraum-Gaststätten einstweilen ausgesetzt. Entsprechende Anträge der Beschwerdeführer waren zunächst unter dem 30. Juni 2008 zurückgewiesen worden.
Das Landesverfassungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich angesichts der zwischenzeitlich zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden-Württemberg und Berlin ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 die Prognose der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden geändert habe.
Danach dürfen nunmehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die am 22. Oktober 2008 verkündet werden soll, Betreiber von Diskotheken separate Räucherräume einrichten, sofern Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Zutritt zur Diskothek verwehrt und in dem Raucherraum das Tanzen untersagt wird. In Einraum-Gaststätten mit einer Größe von bis zu 75 qm ist das Rauchen bis auf Weiteres zulässig, sofern es sich um reine Schankwirtschaften ohne Verabreichung zubereiteter Speisen handelt, diese im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätten gezeichnet sind und der Zutritt Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verwehrt wird.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht