Regelmäßige Arbeitsstätten
Zuständigkeit bei mehreren Niederlassungen
Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gebietsmanagers auf mehrere Niederlassungen des Arbeitgebers, sind die einzelnen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Nach Auffassung des Finanzgerichts München in der Entscheidung vom 18. August 2009 gilt dies auch dann, wenn die Orte in unregelmäßigen Zeitabständen, aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden.
Für das Merkmal der Nachhaltigkeit sei unerheblich, dass die Arbeitsstätten nicht immer in dem selben zeitlichen Umfang aufgesucht würden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer bei jeder ihm zugeordneten Filiale fortdauernd immer wieder vor Ort sein müsse.
Konsequent ist, dass für die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und für die Heimfahrt von der zuletzt aufgesuchten Niederlassung lediglich die Entfernungspauschale zum Ansatz kommen darf. Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten und Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können jedoch nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht