Rückkehr zum zweistufigen Überschuldungsbegriff?

Änderung des § 19 Abs. 2 InsO

Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise ist das sog. Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) in Kraft getreten, das unter anderem auch den Begriff der Überschuldung neu definiert.

In der bisherigen Fassung des § 19 Abs. 2 InsO lag Überschuldung bereits vor, wenn nicht ausreichend Vermögen für die offenen Verbindlichkeiten vorhanden war. Die Aussicht auf eine mögliche günstige Fortführung des Unternehmens war nach § 19 Abs. 2 Satz 2 a. F. lediglich dafür ausschlaggebend, ob bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Liquidations- oder Fortführungswerte anzusetzen sind.

Der entsprechende § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nunmehr wie folgt neu gefasst worden:
 
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."

Nach dem Wortlaut der Norm ist daher begrifflich Überschuldung ausgeschlossen, wenn mit einer Weiterführung des Unternehmens überwiegend gerechnet werden kann. Diese Regelung lehnt sich an die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung vertretene Auffassung an, dass Überschuldung dann gegeben sei, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter Zugrundelegung von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschulung) und die Finanzkraft der Gesellschaft voraussichtlich nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (rechtliche Überschuldung). Inwieweit diese Grundsätze zukünftig wieder Anwendung finden, bleibt abzuwarten.


Michael Meinhard
Rechtsanwalt