Rückständige Unterhaltsansprüche

Zwangsvollstreckung in der Verbraucherinsolvenz

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren Bezügen wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird. Solche Unterhaltsrückstände unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz. Wird der Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.

Die Klägerin betrieb aus einem vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Vaters erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit ihren Unterhaltsansprüchen die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen, das ihr Vater bei der Beklagten erzielt. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt die Beklagte nur noch den laufenden Unterhalt an die Klägerin ab. Die Klägerin hat Zahlung auch auf den aus der Zeit vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch bestehenden Unterhaltsrückstand verlangt.

Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage noch stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. September 2009 (Az.: 6 AZR 369/08) zurück.
D10/2546

Roland Gronau
Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter