Übertragung von Geschäftsanteilen

Die Streichung einer Satzungsregelung, wonach die Übertragung von Geschäftsanteilen in besonderen Konstellationen nicht der Zustimmung der Gesellschaft bedarf, ist als zusätzliche nachträgliche Veräußerungsbeschränkung anzusehen. Diese nachträgliche Vinkulierung bedarf zumindest der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters.

In dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2008 war, ging es um die Änderung der Satzung einer GmbH. Diese sah vor, dass über Geschäftsanteile an der Gesellschaft nur mit deren Zustimmung verfügt werden könne (§ 11 Abs. 1 der Satzung). Dieser Zustimmung bedurfte es indes nach der vertraglichen Regelung nicht, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter oder an gemeinsame direkte leibliche Abkömmlinge namentlich benannter Personen überträgt (§ 11 Abs. 5 der Satzung). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. Oktober 2006 wurde gegen die Stimmen eines Gesellschafters die Streichung dieser Ausnahme in § 11 Abs. 5 der Satzung beschlossen.

Das OLG München erklärte den Beschluss der Gesellschafterversammlung auf die Klage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig, weil dessen – für diese Beschlussfassung notwendige – Zustimmung nicht vorgelegen habe. Bei dem in § 11 Abs. 5 der Satzung  eingeräumten Recht auf Übertragung eines Geschäftsanteils an Mitgesellschafter ohne die sonst notwendige Zustimmung der Gesellschaft handele es sich um ein unentziehbares allgemeines Mitgliedschaftsrecht. Die beschlossene Streichung von § 11 Abs. 5 der Satzung sei als zusätzliche nachträgliche Veräußerungsbeschränkung anzusehen. Bei einer entsprechenden Satzungsregelung komme die im GmbH-Gesetz (§ 53 Abs. 2 Satz 1) für Satzungsänderungen vorgesehene Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen nicht zur Anwendung.

Diese nachträgliche Vinkulierung, die in der Satzung der Gesellschaft weder vorgesehen noch angelegt sei, bedürfe zumindest der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht