Überzahlung durch öffentlichen Auftraggeber
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08. Mai 2008 entschieden, dass Rückforderungsansprüche eines öffentlichen Auftraggebers aufgrund einer überhöhten Schlussrechnung regelmäßig nach 3 Jahren verjähren. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn dem öffentlichen Auftraggeber das Leistungsverzeichnis, das Aufmaß und die Schlussrechnung bekannt sind und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Massenermittlung ohne Weiteres ersichtlich sind.
Das Urteil deutet eine Abkehr von der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, nach der einem Öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich eine wesentlich längere Zeit (bis zu 7 Jahre) für die Möglichkeit der Geltendmachung von Rückforderungen eingeräumt werden musste. Wann eine Überzahlung ohne Weiteres erkannt werden kann, lässt der Bundesgerichtshof allerdings in seiner Entscheidung offen.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht