Vorratsdatenspeicherung
Telekommunikationsdienste dürfen zwar die Verkehrs- und Standortdaten der Telefon-, Handy- und Internetanschlüsse ihrer Kunden weiterhin gemäß den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes speichern. Sie dürfen die Daten aber nur bei schweren Straftaten gemäß § 113b TKG zur weiteren Verwendung an Ermittlungsbehörden weiterleiten. Bei weniger schweren Straftaten muss die Weitergabe bis zu einer endgültigen Entscheidung des BVerfG unterbleiben.
Beschwerdeführer sind acht Mitglieder einer Bürgerinitiative, die sich gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung wandten. Das Gesetz verpflichtet seit Januar 2008 die Telekommunikationsdienste gemäß § 113a TKG dazu, die Verkehrs- und Standortdaten ihrer Telefon-, Handy- und Internetkunden für sechs Monate zu speichern. Der § 113b TKG regelt die Verwendung dieser Daten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten durch Ermittlungsbehörden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist das Gesetz verfassungswidrig, weil es die Kunden der Kommunikationsdienste unter einen Generalverdacht stelle.
Der Antrag der Beschwerdeführer, die §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Das BVerfG lehnte zwar die Aussetzung des Vollzugs des §113a TKG ab. Die Anwendung des § 113b TKG ließ es bis zur Entscheidung in der Hauptsache allerdings nur eingeschränkt zu.
Die Aussetzung der Vollziehung von § 113a TKG scheide aus, denn allein in der Datenspeicherung sei noch kein schwerwiegender und irreparabler Nachteil zu sehen. Zwar könne die Speicherung eine erhebliche Einschüchterung bewirken, doch sorge erst ein Zugriff auf die Daten für eine möglicherweise irreparable individuelle Beeinträchtigung.
Anders sehe es jedoch bei der Weitergabe und Verwendung der gespeicherten Daten durch Ermittlungsbehörden gemäß § 113b TKG aus. Diese Maßnahmen seien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Ein derart schwerwiegender Grundrechtseingriff könne nur gerechtfertigt sein, wenn
* das Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs.2 StPO betreffe,
* die Sache im Einzelfall schwer wiege,
* der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet sei
* und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
In den übrigen Fällen ist nunmehr von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich muss die Bundesregierung bis zum 01.09.2008 dem Gericht über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung berichten.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht