Zahlungsklage gegen den Schuldner während der Wohlverhaltsphase?
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Klage eines Massegläubigers gegen den Schuldner, der sich bereits nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase befindet, zulässig ist.Die Schuldnerin hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Mietvertrag über einen Frisörsalon abgeschlossen. Nach Eröffnung des Verfahrens kündigte der Insolvenzverwalter des Mietverhältnis zum September 2002. Die Schuldnerin blieb seit Verfahrenseröffnung den Mietzins schuldig. Der Mietzins war auch nicht aus der Masse beglichen worden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befindet sich die Schuldnerin nunmehr in der Wohlverhaltensphase.
Der Gläubiger begehrt von der Schuldnerin Zahlung für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Mietzinsforderungen.Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 28.06.2007, Az. IX ZR 73/06), dass der Gläubiger nicht aufgrund der §§ 286, 301 InsO an der Durchsetzung der Mietforderung gehindert ist. Bei den vom dem Gläubiger geltend gemachten Forderungen handelt es sich um sog. oktroyierte Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 90 InsO, die bereits von der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden waren (Abschluss des Mietvertrages von der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Für die Durchsetzung einer solchen Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fehle es nicht an dem Rechtsschutzinteresse. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gläubiger keine andere Möglichkeit zur Durchsetzung der Forderung habe. Der Massegläubiger hat während des Insolvenzverfahrens keinen Vollstreckungstitel für seine Forderung erlangt.
Der Weg, seine Forderung zur Tabelle feststellen zu lassen, stand ihm nicht offen (§§ 87, 174 Abs. 1 InsO). Folglich muss er einen Titel nunmehr erstreiten können. Ein Grund, seiner Masseforderung eine (mindestens) vergleichbare Vollstreckungsaussicht zu verwehren, besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht.
Michael Meinhard
Rechtsanwalt