Aufklärungspflicht Autovermieter

Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 28. Juni 2006 (Az.: XII ZR 50/04) muss der Autovermieter den Autofahrer, der nach einem Unfall einen Ersatzwagen anmietet, ummissverständlich auf drohende Probleme mit der Versicherung hinweisen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer, dessen Fahrzeug nach einem Unfall umfänglich repariert werden musste, für 14 Tage ein Auto zu einem Preis von rund 2.100,00 € gemietet. Die Versicherung des Unfallverursachers übernahm jedoch nur Kosten in Höhe von 750,00 €. Die Klage des Autovermieters gegen den Mieter auf den Differenzbetrag wurde vom BGH abgewiesen.

Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass der Mietkunde meist nicht wisse, dass die Tarife für Ersatzwagen, die von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden, oft doppelt so hoch sind als die Normaltarife für Selbstzahler (sogenannter Unfallersatztarif, bei dem sogar Zuschläge bis zu 200 % keine Seltenheit sind). Weil diese hohen Sätze inzwischen nicht mehr durchgängig von den Gerichten anerkannt würden, müsse der Vermieter seine Kunden über Risiken bei der Abwicklung aufklären. Grundsätzlich müsse sich nach Auffassung des BGH zwar jeder Verbraucher selbst über die Preise informieren und die Mietkosten möglichst niedrig halten, sich also grundsätzlich nach einem möglichst günstigen Tarif erkundigen. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch dann, wenn der Autovermieter einen deutlich teureren Tarif als die Konkurrenz anbietet und dadurch die Gefahr entsteht, dass die Versicherung des Unfallverursachers nicht die volle Summer übernimmt. Auf dieses Risiko müsse der Kunde „deutlich und unmissverständlich“ hingewiesen werden.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt