Kündigung arbeitnehmerähnliche Person
Nach einem aktuellen Urteil des LAG Köln vom 29. Mai 2006 (Az.: 14 (5) Sa 1343/05) gelten die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB auch für sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Das LAG Köln hat daher auch die Revision zugelassen, so dass die Entscheidung des BAG abzuwarten bleibt.
In dem zu entscheidenden Fall war ein Frachtführer gemeinsam mit seiner Ehefrau mit zwei Fahrzeugen seit langem für nur einen Auftraggeber tätig, wobei sich das Firmenlogo des Auftraggebers auf den Fahrzeugen befand. Der Auftraggeber hatte den zugrunde liegenden Rahmenvertrag nach mehr als 15-jährige Zusammenarbeit am 29. November 2004 zum 31. Dezember 2004 gekündigt. Der Frachtführer hatte dagegen Kündigungsschutzklage erhoben. Er war aufgrund der vorliegenden Situation der Auffassung, Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein. Dieser Auffassung ist das LAG nicht gefolgt. Dieses sah ihn zurecht nur als arbeitnehmerähnliche Person an. Gleichzeitig räumte es ihm aber in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ein.
Das LAG stellte dabei im Wesentlichen auf die soziale Schutzbedürftigkeit arbeitnehmerähnlicher Personen ab. Diese sein zwar Selbstständige, erbrächten aber tatsächlich im Wesentlichen ohne weitere Mitarbeiter dauerhaft für einen Auftraggeber Leistungen und seien von diesem wirtschaftlich abhängig. Aus diesem Grund sei die Vorschrift des Paragraphen 622 BGB auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt