Restwert bei fiktiver Schadensabrechnung
Nach einem neueren Urteil des BGH vom 30. Mai 2006 (Az.: VI ZR 174/05) muss sich der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht generell auf den geschätzten Restwert verweisen lassen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Geschädigte bei der Veräußerung des Unfallwagens nur einen geringeren Betrag, als den vom Sachverständigen Geschätzten erhalten. Nach Auffassung des BGH darf der Geschädigte diesen konkret erzielten Restwert auch bei fiktiver Schadensabrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachten bei der Schadensberechnung zugrunde legen.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt