Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juli 2006 eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zurückgewiesen, mit welchem ein Bauunternehmer, der abweichend von der Planung die gemäß Landesbauordnung erforderliche Raumhöhe im Obergeschoss eines Gebäudes nicht einhielt, zu Schadenersatz in Höhe der Kosten der nachträglichen Herstellung der korrekten Raumhöhen verurteilt wurde. In dem konkreten Fall musste hierfür das Dachgeschoss durch Veränderung der Kehlbalken angehoben und sämtliche Zwischenwände angepasst werden. Den Einwand des Unternehmers, dies stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, hat das Oberlandesgericht mit einem Verweis auf die erhebliche Wertminderung des gesamten Hauses zurückgewiesen.

Dieses Urteil reiht sich ein in eine Reihe höchstrichterlicher Urteile, die den Einwand des Bauunternehmers auf den vermeintlich unverhältnismäßig hohen Aufwand (§ 13 Nr. 6 VOB/B) zurückweisen. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet eine Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit aus, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder des Wertes des Bauwerkes vorliegt.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektentecht