Vor-GmbH
Die Parteifähigkeit einer Vor-GmbH entfällt, wenn die Gesellschafter nicht zeitnah die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister betreiben. In einem solchen Fall kann die fehlgeschlagene Vorgesellschaft zwar als BGB-Gesellschaft parteifähig sein, muss dann aber grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten werden.
Die Klägerin trat als sog. Vor-GmbH auf. Sie war im Juli 2003 durch die Gesellschafter E. und S. gegründet worden und befasste sich mit der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern. Zum Geschäftsführer der GmbH wurde S. bestellt. In der Folgezeit zahlten E. und S. weder die vereinbarten Stammeinlagen noch betrieben sie die Eintragung der GmbH in das Handelsregister.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung ab. Nachdem Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen eines Bauvorhabens einen erheblichen Schaden verursacht hatten, nahm die Klägerin die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch. Die Beklagte verweigerte den Versicherungsschutz und kündigte den Versicherungsvertrag aus Anlass des Schadensfalls und wegen unterlassener Beitragszahlung.
Die Klägerin, die inzwischen auf Grund ihrer schlechten finanziellen Situation ihr Gewerbe abgemeldet hat, klagte Anfang 2004 vertreten durch ihren Geschäftsführer S. auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass die Klägerin mangels Eintragung in das Handelsregister nicht parteifähig sei. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Auffassung.
Eine Vor-GmbH - also eine GmbH v o r Eintragung in das Handelsregister - könne zwar Trägerin von Rechten und Pflichten und im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig sein. Die Anerkennung als Vor-GmbH entfalle aber, wenn die Gesellschaftsgründung fehlgeschlagen ist. Hierfür sei nicht unbedingt erforderlich, dass die Gesellschafter ihre Eintragungsabsicht ausdrücklich aufgeben. Es reiche vielmehr aus, wenn die Herbeiführung der Handelsregister-Eintragung nachhaltig vernachlässigt worden sei. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn die Gesellschafter die Eintragung nicht zeitnah betrieben hatten.
Nach diesen Grundsätzen seidie Gründung der Klägerin fehlgeschlagen. Bis zur Klageerhebung seien weder die Stammeinlagen erbracht noch einen Antrag auf Eintragung gestellt worden.
Nach Auffassung des Gerichts durften die Gesellschafter der Klägerin auch nicht so lange mit der Eintragung warten, bis die Gesellschaft genug Gewinne zur Finanzierung der Stammeinlagen erwirtschaften würde. Diese Vorstellung stehe im Widerspruch zum Wesen der Vorgesellschaft als notwendigem Durchgangsstadium zur GmbH und seit mit den schutzwürdigen Interessen der Gläubiger unvereinbar.
Als fehlgeschlagene Vor-GmbH stelle die Klägerin zwar eine grundsätzlich parteifähige BGB-Gesellschaft dar. Als solche könne sie sich aber ohne hiervon abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung nur von allen Gesellschaftern und damit von S. und E. gemeinsam vertreten lassen. Da die Klage ausschließlich von S. erhoben worden war, wies das Gericht die Klage ab.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin