Geschäftsführer einer Limited

Nach Ansicht des Landgerichts Kiel (Urteil vom 20.04.2006, Az: 10 S 44/05) trifft den Geschäftsführer (director) einer britischen Private Company Limited by Shares (Ltd.) die Insolvenzantragspflicht des § 64 Abs. 1 GmbHG und somit auch die Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG, wenn sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft in Deutschland befindet. § 64 GmbHG sei nach Meinung des Gerichts dem Insolvenzrecht zuzuordnen, da diese Norm dem Gläubigerschutz durch Sicherung der Insolvenzmasse sowie der Fernhaltung insolvenzreifer Gesellschaften vom Rechtsverkehr diene. Die Anwendung deutschen Rechts ergebe sich dabei aus Art. 4 EuInsVO.

Die Frage, ob § 64 GmbHG dem Insolvenzrecht oder dem Gesellschaftsrecht zugerechnet werden und damit auf ausländische Gesellschaften Anwendung finden kann, ist heftig umstritten. Selbst die Rechtssprechung verfolgt derzeit keinen einheitlichen Weg. So hatte die Vorinstanz, das AG Bad Segeberg, mit Urteil vom 24.03.2005 entschieden, dass eine Haftung gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG nicht Betracht kommt (Az: 17 C 289/04). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Michael Meinhard
Rechtsanwalt