Versicherungsleistung trotz Verlassen des Unfallortes
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Homburg vom 31. Mai 2006 (Az.: 7 C 327/05) kommt es bei der Feststellung, ob Unfallflucht vorliegt, auf die konkreten Umstände an. Wer abends auf einer Autobahn gegen eine Leitplanke fährt und 20 Minuten wartet, begehe nach Ansicht des Amtsgericht Homburg keine Unfallflucht. Die Haftpflichtversicherung hat daher auch den an der Leitplanke eingetretenen Schaden auszugleichen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kam der Fahrer mit seinem Fahrzeug abends auf einer Autobahn von der Fahrbahn ab und rutschte gegen die Leitplanke. An der Leitplanke entstand ein Schaden in Höhe von rund 4.700,00 . Nachdem die Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlt hatte, verlangte sie das Geld von ihrem Versicherten zurück. Nach Ansicht der Haftpflichtversicherung habe der Fahrer Unfallflucht begangen und somit gegen den Versicherungsvertrag verstoßen, so dass er für den Schaden aufkommen müsse.
Dieser Auffassung hat sich das Amtsgericht Homburg nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung sei nicht von einer Unfallflucht des Autofahrers auszugehen. Der Autofahrer habe mindestens 22 Minuten an der Unfallstelle gewartet. Unter Berücksichtigung des reinen Sachschadens, des Unfallortes und der Tageszeit sei eine Wartefrist von 15 20 Minuten ausreichend. Zudem wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass jemand vorbeigekommen wäre, der den Unfall hätte aufnehmen können. Die Meldung an die Polizei am anderen Tag sei daher ausreichend gewesen. Im Ergebnis müsse die Versicherung daher auch den Schaden an der Leitplanke zahlen.
Es ist jedoch daraufhin zu weisen, dass Autofahrer, die eine Unfallflucht begehen, grundsätzlich ihren Anspruch auf Leistung aus der Kassko- und Haftpflichtversicherung verlieren. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt regelmäßig eine schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt