Adäquate Beschäftigung

Nach einem Urteil des LAG Baden-Würtemberg hat ein Beschäftigter Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegende Fall hatte es zwischen einem Manager und derem Vorgesetzten, den Vorstandsmitgliedern eines Großunternehmens, Differenzen gegeben. Der Manager bekam daraufhin zwei Jahre lang keine einzige Arbeitsaufgabe zugewiesen. Erst nach diesem Zeitraum erinnerten sich die Vorstandsmitglieder an den Manager und wollten ihm ein Projekt übertragen. Der Manager war jedoch der Auffassung, die Arbeitsaufgaben nicht übernehmen zu müssen, da diese nicht seiner Qualifikation entsprechen. Für die zwei Jahre in denen er keine Beschäftigung zugewiesen bekommen hat, verlangte er zudem von seinem Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 €.

Das LAG Baden-Würtemberg gab dem Manager grundsätzlich recht. Für die ihm nunmehr zugewiesene Aufgabe sei er überqualifiziert. Laut Arbeitsvertrag habe er einen Anspruch auf eine leitende Position in der zweiten Führungsebene. Diese müsse ihm der Arbeitgeber auch belassen. Darüber hinaus müsse das Unternehmen dem Manager für die letzten zwei Jahre, in denen ihm keine Arbeitsaufgabe zugewiesen wurde, einen Schmerzensgeldbetrag zahlen. Das Gericht sah jedoch einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € als angemessen an.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt