Ausschluss eines Gesellschafters
Das Oberlandesgericht Jena beschäftigte sich in einer Entscheidung aus Oktober 2005 mit der Frage, wie bei dem Ausschluss eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GmbH vorzugehen ist.
Erforderlich ist zunächst ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dieser allein bewirkt jedoch nicht den Ausschluss des Gesellschafters. Es ist vielmehr eine Ausschlussklage zu erheben, und zwar durch die GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer. Liegt eine Zweipersonen-Gesellschaft vor, so kann die Vertretung auch durch den verbleibenden Gesellschafter erfolgen.
Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft hält das Oberlandesgericht einen wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung als Vorraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage aber gerade nicht für erforderlich. Da dem aus wichtigem Grund auszuschließenden Gesellschafter bei der Beschlussfassung generell kein Stimmrecht zustehe, entscheide in dieser Konstellation letztlich allein der Mitgesellschafter darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang gesetzt werde. Daher könne auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ohne Weiteres verzichtet werden.
Das Ausschließungsurteil dürfe aber nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der im dem Urteil festzusetzen Abfindung ergehen, sofern diese nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinterlegt ist.
Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht