Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Nach einem neuerem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2005 (2 AZR 148/05) kann ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 Kündigungsschutzgesetz außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz geltend machen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kündigte eine Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer unter Nichteinhaltung der bestehenden Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer erhob – nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage – Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Arbeitsnehmer berief sich darauf, die Kündigung sei wirksam geworden, da der Arbeitnehmer gegen diese nicht innerhalb der Frist nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Das BAG hat jedoch entschieden, dass der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz geltend machen kann. In seinen Urteilsgründen führt das BAG aus, dass eine ordentliche Kündigung in aller Regel dahin auszulegen ist, dass sie das Arbeitsverhältnis zum zutreffenden Termin beenden soll. Das gilt auch dann, wenn sie ihrem Wortlaut nach zu einem früheren Termin gelten soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Kündigung und den im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen Umständen des Einzelfalls ein Wille des Arbeitgebers ergibt, die Kündigung nur zum erklärten Zeitpunkt gegen sich gelten zu lassen. In diesem Falle ist der Kündigungstermin dann ausnahmsweise integraler Bestandteil der Willenserklärung und muss innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetzes angegriffen werden.

Wendet sich ein Arbeitnehmer also nur gegen die nicht eingehaltene Kündigungsfrist, kann er dies auch außerhalb der dreiwöchigen Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz geltend machen.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt