Recht auf Einsicht in die Insolvenzakte

Gläubiger des Insolvenzschuldners haben auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte. Dieses entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger Akteneinsicht nehmen möchte, um festzustellen, ob ihm Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen.

Der Auftragnehmer hatte für die Auftraggeberin, die spätere Insolvenzschuldnerin,  eine Außenanlage gestaltet. Die Schlussrechnung über 25.000,00 EUR wurde von der Schuldnerin nicht bezahlt. Noch bevor der Auftragnehmer die Forderung gerichtlich geltend machen konnte, stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mangels Masse abgelehnt wurde.

Der Auftragnehmer wollte ermitteln, ob ihm Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin zustehen, und beantragte beim Insolvenzverwalter Einsicht in die Insolvenzakte. Der Insolvenzverwalter wies dieses Gesuch mit der Begründung zurück, der Geschäftsführer der Schuldnerin sei wie ein unbeteiligter Dritter zu behandeln; es bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse.

Der Bundesgerichtshof sah dies in seinem Beschluss vom 05. April 2006 anders.

Das rechtliche Interesse des Auftragnehmers bestehe schon alleine deshalb, weil er Inhaber einer Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin sei. Es sei unerheblich, ob die Forderung schon gerichtlich festgestellt worden sei. Allein die Gläubigerstellung des Auftragnehmers schaffe eine unmittelbare rechtliche Beziehung zur Insolvenzschuldnerin. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden sei. Denn auch dann sei es nicht auszuschließen, dass der Auftragnehmer seine Forderungen noch realisieren könne.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt