Sanierungspflicht des Rechtsnachfolgers für vom Vorgänger verursachte Altlasten

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.03.2006 (Az. 7 C 3.05) entschieden, dass ein Gesamtrechtsnachfolger auch für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten haftet, die von seinen Rechtsvorgängern durch unerlaubte Ablagerungen verursacht worden sind.

Die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers von schädlichen Bodenverunreinigungen oder Altlasten ist nach Ansicht des Gerichtes nicht zu beanstanden. Die Erstreckung dieser Pflicht auf Gesamtrechtsechtsnachfolgetatbestände, die vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) eingetreten sind, führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Die Übergangsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, auf den Gesamtrechtsnachfolger ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Anfang der 1970er Jahre anerkannt. Eine gesetzliche Regelung, die den Übergang abstrakter Polizeipflichten auf den Rechtsnachfolger ausschließt, bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts auf die Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit des Verursachers war in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe und der Oberverwaltungsgerichte der Länder uneinheitlich. Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BBodSchG auch auf Anfang der 1970er Jahre abgeschlossene Gesamtrechtsnachfolgetatbestände Anwendung findet, da mit dieser neuen Regelung die alte Rechtslage lediglich fortgeschrieben wird. Ob sich die Rechtsvorgänger der Klägerin polizeiwidrig verhalten haben, konnte das Gericht mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheiden. Die Sache musste daher an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Normen Siegismund
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht