Schaden nach Ausweichmanöver
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 11. Oktober 2005 (Az.: 9 U 34/05) kann der Fahrer eines PKW von seiner Versicherung den an seinem PKW entstandenen Schaden ersetzt verlangen, der entstanden ist, weil er eine Kollision mit einem Reh vermieden hat. Ein Rettungswille des Fahrers ist nicht erforderlich. Die Versicherung kann sich nicht darauf berufen, dass der Fahrer nur aus Reflex gehandelt habe.
Der Führer eines Kraftfahrzeuges verlangt von seiner Versicherung in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall Ersatz für einen Unfallschaden an seinem PKW. Zu der Beschädigung an seinem Fahrzeug war es gekommen, weil der Fahrer einem Reh ausgewichen war, das vor ihm auf die Straße gesprungen ist. Bei dem Ausweichmanöver ist der Fahrer mit dem Fahrzeug von der Straße abgekommen.
Das OLG Köln verurteilte die beklagte Versicherung zum Ersatz des an dem Fahrzeug entstandenen Schaden. Zur Begründung führte es aus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Aufwendungen zu ersetzen hat, die diesem aus seiner Rettungspflicht nach § 62 VVG entstünden. Für den Anspruch sei es ohne Bedeutung, ob der Fahrer mit Rettungswillen oder aus Reflex gehandelt habe. Ein Rettungswille zähle nicht zu den Voraussetzungen des Ersatzanspruches. Vielmehr genügt es, dass die Handlung objektiv eine Rettungshandlung darstellt, die der Handelnde für geboten halten dürfte. Eine solche Handlung kann auch eine Reflexhandlung sein.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt